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Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

22.11.2016

Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.16

Am Montag, 21. November 2016, trat eine Eilverordnung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Kraft, nach der auch Kleinstgeflügelhalter nunmehr besondere Schutzmaßnahmen vor der Einschleppung der Geflügelpest in ihre Bestände zu treffen haben. So müssen alle Halter von Geflügel, also von Hühnern, Trut-, Perl- oder Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen, ab sofort dafür sorgen, dass

  • unbefugte Personen keinen Zutritt zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels haben,
  • betriebsfremde (befugte) Personen die Geflügelhaltung nur mit Einmalschutzkleidung betreten, welche nach Verlassen der Haltung unverzüglich abgelegt und unschädlich beseitigt wird sowie dass
  • ein betriebsbereites Handwaschbecken und eine Einrichtung zur Schuh- bzw. Stiefeldesinfektion bei der Geflügelhaltung vorgehalten wird.

Zusätzlich müssen alle Geflügelhalter ab sofort tagesgenaue Aufzeichnungen führen über die Anzahl der verendeten Stück Geflügel in ihrem Bestand pro Werktag. Halter von mehr als zehn Stück Geflügel müssen zusätzlich die Anzahl der gelegten Eier pro Bestand aufschreiben. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Aus gegebenem Anlass weist das Veterinäramt zudem darauf hin, dass nach § 3 und 4 der Geflügelpest-Verordnung alle Geflügelhalter jederzeit sicherzustellen haben, dass bei gehäuften Todesfällen, also dem Verenden von mehr als drei Tieren in 24 Stunden, oder einer erheblichen Abnahme der Legeleistung unverzüglich ein praktischer Tierarzt den Bestand aufsucht, um das Vorliegen von Geflügelpest auszuschließen.

Wenn Geflügel ausschließlich oder teilweise außerhalb von Ställen gehalten wird, dürfen die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Auch dürfen sie nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Einstreu, Futter und Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung genutzt werden, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.