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BÜRGERSERVICE / Aus den Dezernaten / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt, Sport / Ausländer/innenangelegenheiten
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Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt / Ausländer/innenangelegenheiten

Aufenthaltsberechtigung

Die in Paragraph 27 Ausländergesetz (AuslG) genannte Aufenthaltsberechtigung stellt den stärksten Aufenthaltstitel dar, den ein Ausländer, der nicht aus der Europäischen Union stammt, erhalten kann. Die Aufenthaltsberechtigung wird grundsätzlich unbefristet und ohne Auflagen erteilt, allerdings sind an die Erteilung auch besonders strenge Maßstäbe gebunden. Um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, muss ein Ausländer im Regelfall seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, er muss in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und darf nicht wesentlich vorbestraft sein. Zu diesen Voraussetzungen kommen noch einige andere hinzu, die ebenfalls in § 27 AuslG genannt werden. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Aufenthaltsberechtigung sind immer Prüfungen notwendig, die es unmöglich machen, eine Aufenthaltsberechtigung sofort zu erteilen.

Gebühren
Die Gebühr beträgt 71,00 Euro, davon ist die Hälfte bei Antragstellung zu bezahlen, die zweite Hälfte bei Erteilung.
Beachten Sie bitte, dass diese erste Hälfte auch bei einer eventuell Ablehnung Ihres Antrages nicht erstattet wird.

Bitte bringen Sie mit:

  • ihre drei letzten Lohnabrechnungen
  • Ihren Mietvertrag
  • eine Arbeitgeberbescheinigung, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet und ungekündigt ist.
  • Nachweise über sechzig gezahlte Monatsbeiträge zur Rentenversicherung ( zum Beispiel durch den Sozialversicherungsnachweis, den Sie jährlich von Ihrem Arbeitgeber erhalten.)
  • Schulbescheinigungen, sofern Sie Kinder im schulpflichtigen Alter haben.
  • Ihre Arbeitsberechtigung

Sollten Sie selber nicht erwerbstätig sein, sondern ihr Ehegatte, müssen die entsprechenden Nachweis von ihm vorgelegt werden

Der weitere Ablauf ist:
Sie beantragen die Erteilung bei ihrem Sachbearbeiter. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Aufenthaltsberechtigung ist es notwendig, das von diesem Anfragen an andere Behörden gehalten werden. Dies kann wie bis drei Monate in Anspruch nehmen. Danach werden Sie von Ihrem Sachbearbeiter eingeladen.

Hier sind wir für Sie da:    
Technisches Rathaus         
Bahnhofstraße 66                   
46145 Oberhausen            

Postanschrift: 
Stadt Oberhausen        
Dezernat 2-4-30                
46042 Oberhausen            

Zuständigkeit für allgemeine Ausländerangelegenheiten:
Buchstabe: A - Aydina
Frau Köppen
Zimmer B 214
Telefon: 0208 825-2709

Buchstabe: Aydinb - Cana
Herr Eichler
Zimmer B 213
Telefon: 0208 825-2213

Buchstabe: Canb - Dof
Frau John
Zimmer B 212
Telefon: 0208 825-3314

Buchstabe: Dog - Gar
Herr Peters
Zimmer B 211
Telefon: 0208 825-3186

Buchstabe: Gas - Hod
Herr Weiner
Zimmer B 210
Telefon: 0208 825-3175

Buchstabe: Hoe - Kami
Herr Heisterkamp
Zimmer B 208
Telefon: 0208 825-2403

Buchstabe: Kamj - Keski
Frau Kohnke
Zimmer B 207
Telefon: 0208 825-2503

Buchstabe: Keskj - Mass
Frau Wissing
Zimmer B 206
Telefon: 0208 825-3189

Buchstabe: Mast - Olive
Frau Hinz
Zimmer B 205
Telefon: 0208 825-2792

Buchstabe: Olivf - San
Herr Dorroch
Zimmer B 204
Telefon: 0208 825-3216

Buchstabe: Sao - Tran
N.N.
Zimmer B 202
Telefon: 0208 825-2683

Buchstabe: Trao - Z
Frau Schnapka
Zimmer B 201
Telefon: 0208 825-2589

Fax: 0208 825-5323

 

Abschiebungen:
Telefon:  0208 825-3429

Telefon:  0208 825-3228

Fax: 0208 825-5323

Unsere Öffnungszeiten sind:
Montag, Dienstag:
8.00 – 12.30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag:
8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Freitag:
8.00 – 12.00 Uhr

 



KONTAKT
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Fax:
0208 825-5323
e-mail:
fachbereich.auslaenderangelegenheiten@oberhausen.de