[Kopfnavigation] [Hauptnavigation] [Unternavigation] [Inhalt] [Detailnavigation]
Alles zum Thema
Partner werden
Werden Sie Partner der Stadt Oberhausen. Hier können Sie für Ihr Angebot werben.
Mail an die Pressestelle
 
BÜRGERSERVICE / Aus den Dezernaten / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt, Sport / Wohngeld
Bitte wählen Sie das gewünschte Dezernat / Bereich der Stadtverwaltung

Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt / Wohngeld

Bewilligungsvoraussetzungen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
  • der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung

Antragsberechtigt für den Mietzuschuss sind unter anderem:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
  • Bewohner eines Heimes
  • Mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen
    Dauerwohnrechts,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Haus wohnen,

Antragsberechtigt für den Lastenzuschuss sind unter anderem:

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Inhaber eines Eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Zum 1.1.2005 sind Änderungen im Wohngeldrecht eingetreten.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Transferleistungsempfänger. Das sind im Einzelnen Empfänger von

a) Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

b) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

c) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

d) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

e) Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und

f) Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, und zwar auch unter Ausschluss der bei der Bedarfsermittlung berücksichtigten Personen und beginnend mit dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe der Transerleistung.

Da die Kosten der Unterkunft vom jeweiligen Transferleistungsträger übernommen werden, entstehen den Betroffenen durch den Ausschluss von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz keine Nachteile.