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BÜRGERSERVICE / Aus den Dezernaten / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt, Sport / Ausländer/innenangelegenheiten
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Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt / Ausländer/innenangelegenheiten

Aufenthaltserlaubnis / EU

Für Staatsangehörige aus Staaten der europäischen Union, sowie deren Ehegatten (auch wenn diese selber nicht aus Staaten der europäischen Union stammen) gelten in erster Linie die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes / EWG. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes genießen Staatsangehörige aus den Staaten der europäischen Union Freizügigkeit, unter der Voraussetzung, dass sie erwerbstätig sind oder (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ) waren. Außerdem können auch die Ehegatten, sowie (ebenfalls bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen) andere Verwandte freizügigkeitsberechtigt sein und eine Aufenthaltserlaubnis/ EG erhalten. Für wen dies im Einzelfall gilt, erfahren Sie bei ihrem Sachbearbeiter. Kinder aus den Staaten der europäischen Union sind bis zum Sechzehnten Lebensjahr von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit. Bei Vollendung des sechzehnten Lebensjahres brauchen sie jedoch eine eigene Aufenthaltserlaubnis.
Bitte bringen Sie mit:
Da Freizügigkeitsberechtigte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes / EWG in der Regel Erwerbstätige sind, ist die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung oder von Lohnabrechnungen notwendig. Bei Kindern, die mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, ist die Vorlage von Einkommensnachweisen der Eltern, sowie einer Schulbescheinigung notwendig. Bei der ersten Beantragung sind zusätzlich zwei Lichtbilder vorzulegen.

Der weitere Ablauf ist:
Sie beantragen die Erteilung oder Verlängerung bei ihrem Sachbearbeiter. Sollte über Ihren Antrag nicht am selben Tag entschieden werden können, erhalten Sie zunächst eine Erfassung gem. § 69 AuslG, das heißt eine Bescheinigung, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.

Hier sind wir für Sie da:    
Technisches Rathaus         
Bahnhofstraße 66                   
46145 Oberhausen            

Postanschrift: 
Stadt Oberhausen        
Dezernat 2-4-30                
46042 Oberhausen
            

Zuständigkeit für allgemeine Ausländerangelegenheiten:

Buchstabe: A - Aydina
Frau Köppen
Zimmer B 214
Telefon: 0208 825-2709

Buchstabe: Aydinb - Cana
Herr Eichler
Zimmer B 213
Telefon: 0208 825-2213

Buchstabe: Canb - Dof
Frau John
Zimmer B 212
Telefon: 0208 825-3314

Buchstabe: Dog - Gar
Herr Peters
Zimmer B 211
Telefon: 0208 825-3186

Buchstabe: Gas - Hod
Herr Weiner
Zimmer B 210
Telefon: 0208 825-3175

Buchstabe: Hoe - Kami
Herr Heisterkamp
Zimmer B 208
Telefon: 0208 825-2403

Buchstabe: Kamj - Keski
Frau Kohnke
Zimmer B 207
Telefon: 0208 825-2503

Buchstabe: Keskj - Mass
Frau Wissing
Zimmer B 206
Telefon: 0208 825-3189

Buchstabe: Mast - Olive
Frau Hinz
Zimmer B 205
Telefon: 0208 825-2792

Buchstabe: Olivf - San
Herr Dorroch
Zimmer B 204
Telefon: 0208 825-3216

Buchstabe: Sao - Tran
N.N.
Zimmer B 202
Telefon: 0208 825-2683

Buchstabe: Trao - Z
Frau Schnapka
Zimmer B 201
Telefon: 0208 825-2589

Fax: 0208 825-5323

 

Unsere Öffnungszeiten sind:
8.00 – 12.30 Uhr Montag, Dienstag
geschlossen Mittwoch
 8.00 – 12.00 Uhr Donnerstag
13.30 – 15.30 Uhr Donnerstag
 8.00 – 12.00 Uhr Freitag



KONTAKT
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Fax:
0208 - 825 5323
e-mail:
fachbereich.auslaenderangelegenheiten@oberhausen.de