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BÜRGERSERVICE / Aus den Dezernaten / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt, Sport / Ausländer/innenangelegenheiten
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Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Umwelt / Ausländer/innenangelegenheiten

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis dient im Regelfall der Begründung eines langfristigen oder Daueraufenthaltes. Die einzelnen Regelungen umfassen die §§ 15-26 AuslG. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt. Sie kann jedoch, je nach Anspruchsgrundlage (§§ 24-26 AuslG) nach einem Zeitraum zwischen drei und acht Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis münden. Die Aufenthaltserlaubnis wird zum Beispiel Ehegatten und Kindern erteilt, um Ihnen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest ein Ehegatte / Elternteil einen gesicherten Aufenthalt hat, von dem sich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes ein Anspruch herleiten lässt. Auch Arbeitnehmern oder selbständig Erwerbstätigen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern nicht aufgrund von Sonderbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist.
Beachten Sie bitte, dass sich eine Aufenthaltserlaubnis / EU von den genannten Aufenthaltserlaubnissen unterscheidet, da sie auf Grundlage des Aufenthaltsgesetztes / EWG erteilt wird.

Gebühr:
Da die Aufenthaltserlaubnis einen weiten Bereich an möglichen Erteilungsansprüchen abdeckt, variieren auch die Kosten zwischen 13,00 Euro für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu maximal drei Monaten und 61,00 Euro für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Bei Minderjährigen betragen die Gebühren die Hälfte der obigen Summen. In Einzelfällen können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden (§§ 9, 10 der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz).

Bitte bringen Sie mit:
Wie bereits erwähnt, deckt die Aufenthaltserlaubnis einen weiten Bereich ab. Aus diesem Grund kann es notwendig sein, die verschiedensten Unterlagen vorzulegen. Entsprechende Auskunft erteilt Ihr/e SachbearbeiterIn unter den nachfolgend genannten Telefonnummern.

Der weitere Ablauf ist:
Sie beantragen die Erteilung oder Verlängerung bei ihrem Sachbearbeiter. Sollte über Ihren Antrag nicht am selben Tag entschieden werden können, so ist bei Antragstellung die Hälfte der Gebühr zu bezahlen, die andere Hälfte bei der endgültigen Erteilung.

Beachten Sie bitte, dass diese erste Hälfte auch bei einer eventuell Ablehnung Ihres Antrages nicht erstattet wird.

Hier sind wir für Sie da:    
Technisches Rathaus         
Bahnhofstraße 66                   
46145 Oberhausen            

Postanschrift: 
Stadt Oberhausen        
Dezernat 2-4-30                
46042 Oberhausen            

Zuständigkeit für allgemeine Ausländerangelegenheiten:

Buchstabe: A - Aydina
Frau Köppen
Zimmer B 214
Telefon: 0208 825-2709

Buchstabe: Aydinb - Cana
Herr Eichler
Zimmer B 213
Telefon: 0208 825-2213

Buchstabe: Canb - Dof
Frau John
Zimmer B 212
Telefon: 0208 825-3314

Buchstabe: Dog - Gar
Herr Peters
Zimmer B 211
Telefon: 0208 825-3186

Buchstabe: Gas - Hod
Herr Weiner
Zimmer B 210
Telefon: 0208 825-3175

Buchstabe: Hoe - Kami
Herr Heisterkamp
Zimmer B 208
Telefon: 0208 825-2403

Buchstabe: Kamj - Keski
Frau Kohnke
Zimmer B 207
Telefon: 0208 825-2503

Buchstabe: Keskj - Mass
Frau Wissing
Zimmer B 206
Telefon: 0208 825-3189

Buchstabe: Mast - Olive
Frau Hinz
Zimmer B 205
Telefon: 0208 825-2792

Buchstabe: Olivf - San
Herr Dorroch
Zimmer B 204
Telefon: 0208 825-3216

Buchstabe: Sao - Tran
N.N.
Zimmer B 202
Telefon: 0208 825-2683

Buchstabe: Trao - Z
Frau Schnapka
Zimmer B 201
Telefon: 0208 825-2589

Fax: 0208 825-5323

 

Unsere Öffnungszeiten sind:
8.00 – 12.30 Uhr Montag, Dienstag
geschlossen Mittwoch
8.00 – 12.00 Uhr Donnerstag
13.30 – 15.30 Uhr Donnerstag
8.00 – 12.00 Uhr Freitag



KONTAKT
Technisches Rathaus 
Bahnhofstraße 66 
46145 Oberhausen
Fax:
0208 825-5323
e-mail:
fachbereich.auslaenderangelegenheiten@oberhausen.de